nothing
nothing nothing

Logo HamburgService HamburgService - Hilfe

 

nothing Hilfe Übersicht
nothing Hilfe von A-Z
nothing Hilfe zu einzelnen Online-Diensten

nothing

Hilfe zur Registrierung für die Teilnahme am automatisierten Grundbuchabrufverfahren

Wie erfolgt die Registrierung für diesen Online-Dienst?

Bitte führen Sie stets eine Registrierung für Unternehmen durch.

Nach Durchführung der Schritte 1-3 für die Registrierung der Unternehmensdaten wählen Sie in Schritt 4 den Online-Dienst automatisiertes Grundbuchabrufverfahren. Nach Abschluss des Registrierungsvorgangs bestätigen Sie bitte in der Mail, die Sie nun in Ihrem Posteingang finden, Ihre Registrierung und übersenden Sie, falls noch nicht geschehen, den formellen Zulassungsantrag, den Sie hier erhalten können, an die Anschrift:


Präsident des Amtsgerichts Hamburg
Zulassungsstelle Abrufverfahren
Caffamacherreihe 20
20355 Hamburg

Dieser Vorgang ist für die Freischaltung Ihrer/s Sozietät / Unternehmens / Behörde / Gerichts für den ausgewählten Online-Dienst unerlässlich!

Sobald Ihr/e Sozietät / Unternehmen / Behörde / Gericht die grundsätzliche Genehmigung für die Teilnahme am automatisierten Grundbuchabrufverfahren erhalten hat und für diesen Online-Dienst freigeschaltet ist, erhalten Sie eine E-Mail. Danach haben Sie als "Master-User" die Möglichkeit, den von Ihnen betreuten Benutzern, d.h. den jeweiligen Mitarbeitern Ihrer/s Sozietät / Unternehmens / Behörde / Gerichts, den Online-Dienst zuzuweisen.
Nach dieser Rollenzuweisung muss jeder einzelne Benutzer eine Registrierungs-Mail, in der der Link zum Online-Dienst hinterlegt ist, übersenden.

Die Freischaltung des Benutzers für das automatisierte Grundbuchabrufverfahren beim Amtsgericht Hamburg erfolgt, nachdem dieser sein Servicekonto aktiviert hat und den Registrierungsvorgang per Klick auf die Schaltfläche "Email senden" abgeschlossen hat.

Was kostet die Teilnahme am automatisierten Grundbuchabrufverfahren des Amtsgerichts Hamburg ?

Für die Teilnahme am automatisierten Grundbuchabrufverfahren fallen Gebühren gemäß des Gesetzes über Kosten in Angelegenheiten der Justizverwaltung (Justizverwaltungskostengesetz - JVKostG) vom 23. Juli 2013 (BGBI. I S. 2586, 2655) an:

- Einrichtungsgebühr                                                                50,00 EUR

(nur Teilnehmer am eingeschränkten automatisierten Abrufverfahren und nur, sofern es die erste Zulassung überhaupt zum Abrufverfahren ist)

- Abruf Grundbuchblatt                                                                8,00 EUR

- Auskunft aus Verzeichnissen                                                   kostenlos

   (Markentabelle, Flurstücks- und Eigentümerverzeichnis, Aktualitätsnachweis)

Wie erfolgt die Abrechnung der angefallenen Gebühren?

Jeweils nach Ablauf eines Monats, in dem Gebühren angefallen sind, erhalten Sie per Mail ein Protokoll des Abrechnungsmonats sowie per Post eine Rechnung. Das Protokoll enthält eine genaue Auflistung der Abrufe, die von Ihnen getätigt wurden.

Wann ist ein Teilnehmer von der Zahlung der Gebühren befreit?

Ein Teilnehmer kann nur aufgrund gesetzlicher Bestimmungen von der Gebührenpflicht befreit sein. Eine solche Befreiung kann sich insbesondere aus § 2 des Gesetzes über Kosten in Angelegenheiten der Justizverwaltung (Justizverwaltungskostengesetz - JVKostG) ergeben:

    § 2 Kostenfreiheit
    (1) Der Bund und die Länder sowie die nach den Haushaltsplänen des Bundes oder eines Landes verwalteten öffentlichen Anstalten und Kassen sind von der Zahlung der Gebühren befreit.

    (2) Von der Zahlung der Gebühren sind auch ausländische Behörden im Geltungsbereich der Richtlinie 2006/123/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2006 über Dienstleistungen im Binnenmarkt (ABI. L 376 vom 27.12.2006, S. 36) befreit, wenn sie auf der Grundlage des Kapitels VI der Richtlinie Auskunft aus den in Teil 1 Hauptabschnitt 1 Abschnitt 4 oder Abschnitt 5 des Kostenverzeichnisses bezeichneten Registern oder Grundbüchern erhalten und wenn vergleichbaren deutschen Behörden für diese Auskunft Gebührenfreiheit zustünde.

    (3) Von den in § 380 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit genannten Stellen werden Gebühren nach Teil 1 Hauptabschnitt 1 Abschnitt 4 des Kostenverzeichnisses nicht erhoben, wenn die Abrufe erforderlich sind, um ein vom Gericht gefordertes Gutachten zu erstatten.

    (4) Sonstige bundesrechtliche oder landesrechtliche Vorschriften, durch die eine sachliche oder persönliche Befreiung von Kosten gewährt ist, bleiben unberührt.

Technische Hinweise für die Teilnahme am automatisierten Grundbuchabrufverfahren

Das Verfahren des automatisierten Grundbuchabrufverfahrens wurde für aktuelle Web-Browser optimiert.
Es ist darauf zu achten, dass zur Navigation durch die Seiten des automatisierten Grundbuchabrufverfahrens NICHT die browsereigenen Navigationsschaltflächen, sondern die Navigationshilfen des automatisierten Grundbuchabrufverfahrens selbst verwendet werden. Anderenfalls kann es zu einem Fehlverhalten der Anwendung kommen.
Im Browser muss die Annahme von Cookies zugelassen sein!!

Zur Darstellung der Grundbuchblätter innerhalb des automatisierten Grundbuchabrufverfahrens muss der Adobe Acrobat Reader ab der Version 5.0 auf dem Recherche-PC installiert sein. Eine Downloadmöglichkeit besteht hier.

Wichtig: Ist der Acrobat Reader nicht oder fehlerhaft auf Ihrem Rechner installiert, kann nach dem Abruf eines Grundbuchblattes ein leeres Fenster erscheinen. Beachten Sie bitte, dass der Webserver die Datei mit dem Grundbuchblatt in diesem Fall bereits übertragen hat und demzufolge ein Gebührensatz geschrieben wurde!! Speichern Sie in diesem Fall den übermittelten Ausdruck auf dem PC oder einem Datenträger (Speicherstick etc.) ab und betrachten sich diesen auf einem Computer mit installiertem Acrobat Reader.

 

 

nothing
nothing