Kündigung Schwerbehinderter und Gleichgestellter

Schwerbehinderte und ihnen gleichgestellte Menschen können wirksam nur mit vorheriger Zustimmung des Integrationsamtes (in einigen Bundesländern: Inklusionsamtes) gekündigt werden. Hier können Arbeitgeber die Zustimmung zur Kündigung nach §§ 168 ff SGB IX beantragen.

Wartung

Aktuell ist die Nutzung des Onlinedienstes aufgrund von Wartungsarbeiten nicht möglich. Bitte wenden Sie sich für Ihr Anliegen an das für Sie zuständige Integrationsamt.

Hier starten

Welche Voraussetzungen muss ich erfüllen?

Zur Nutzung dieses Dienstes benötigen Sie ein Servicekonto Business.

Für die Kündigung eines Mitarbeiters bzw. einer Mitarbeiterin, der schwerbehindert oder gleichgestellt ist oder einen Antrag auf Anerkennung der Schwerbehinderung bzw. Gleichstellung gestellt hat, ist die vorherige Zustimmung des Integrationsamtes gemäß § 168 ff. SGB IX erforderlich. Der Ausspruch einer Kündigung ohne Zustimmung des Integrationsamtes ist unwirksam. Die Zustimmung des Integrationsamtes muss immer vor Ausspruch der Kündigung vorliegen. Eine nachträgliche Genehmigung einer Kündigung ist nicht möglich.

Sofern die Kündigung innerhalb der ersten 6 Monate nach Beginn des Arbeitsverhältnisses erfolgt, ist das
Integrationsamt lediglich schriftlich über die Kündigung zu informieren. In diesem Fall ist eine Zustimmung nicht erforderlich.

Eine Zustimmung des Integrationsamtes ist ebenfalls nicht erforderlich bei:
• einem einvernehmlichen Aufhebungsvertrag,
• einer Kündigung durch den schwerbehinderten Menschen oder
• Fristablauf bei einem befristeten Arbeitsverhältnis.

Detaillierte Informationen finden Sie unter www.integrationsaemter.de

Worauf muss ich sonst noch achten?

Zuständig ist das Integrationsamt, in dessen Bereich sich der Sitz des Betriebes oder der Betriebsstätte befindet.
Sofern das Unternehmen aus mehreren Betriebsstätten besteht, richtet sich die Zuständigkeit nach der Betriebsstätte, in dem der schwerbehinderte Mensch beschäftigt wird, sofern diese mindestens fünf Mitarbeiter aufweist.
Beispiel 1: Der Hauptbetrieb mit allen personalhoheitlichen Aufgaben befindet sich in München. Der Arbeitsplatz des zu Kündigenden befindet sich in dem Filialbetrieb in Hamburg. Dort sind mehr als fünf Mitarbeiter beschäftigt.
Zuständigkeit: Integrationsamt Hamburg
Beispiel 2: Der Hauptbetrieb mit allen personalhoheitlichen Aufgaben befindet sich in München. Der Arbeitsplatz des zu Kündigenden befindet sich in dem Filialbetrieb in Hamburg. Dort sind drei Mitarbeiter beschäftigt.
Zuständigkeit: Integrationsamt München

Wie hoch sind die Kosten?

Für die Antragstellung und das Zustimmungsverfahren fallen keine Gebühren an.

Wie lange dauert die Bearbeitung durch mich?

Für das Ausfüllen des Antrages brauchen Sie etwa 20 Minuten.

Wie lange dauert die Bearbeitung durch uns?

Die Dauer des Kündigungsschutzverfahrens ist abhängig von der Art der Kündigung:
Ordentliche Kündigung (§ 168 SGB IX):
Stellt der Arbeitgeber einen Antrag auf Zustimmung zur ordentlichen Kündigung, so soll das Integrationsamt die Entscheidung innerhalb eines Monats vom Tage des Eingangs des Antrages an treffen.
Außerordentliche Kündigung (§ 174 SGB IX):
Das Integrationsamt trifft die Entscheidung innerhalb von zwei Wochen vom Tage des Eingangs des Antrages an. Wird innerhalb dieser Frist eine Entscheidung nicht getroffen, gilt die Zustimmung als erteilt.
Betriebsschließung oder Insolvenz (§ 172 SGB IX):
Das Integrationsamt trifft die Entscheidung innerhalb eines Monats vom Tage des Eingangs des Antrages an, sofern die Voraussetzungen des § 172 SGB IX erfüllt sind. Wird innerhalb dieser Frist eine Entscheidung nicht getroffen, gilt die Zustimmung als erteilt.

Was es sonst noch zu wissen gibt?

Ihr Antrag wird im Postfach ihres Servicekontos hinterlegt.

Um das Formular auszufüllen benötigen Sie:
• Arbeitsvertrag des schwerbehinderten/gleichgestellten Menschen
• Einen Nachweis über die Schwerbehinderung oder Gleichstellung, z. B. Schwerbehindertenausweis oder Gleichstellungsbescheid
• Daten zum Betrieb
• Daten zu den betrieblichen Interessenvertretungen
• Daten zum schwerbehinderten/gleichgestellten Menschen
• Angaben zum Kündigungssachverhalt
je nach Kündigungsart werden entsprechende Nachweise zu Ihren Angaben benötigt, z. B. Nachweis über unternehmerische Entscheidung zum Stellenabbau, Eröffnungsbeschluss über das Insolvenzverfahren, Fehlzeitenübersicht bei Erkrankung

Die Dokumente können Sie am Ende des Antrages als PDF-Datei hochladen.

Sie haben die Möglichkeit Ihre Daten während der Eingabe zu sichern. Alle bis dahin erfassten Angaben werden dann lokal auf Ihrem Computer gespeichert. Diese Daten können Sie zu einem späteren Zeitpunkt jederzeit wieder hochladen und die Bearbeitung des Formulars fortsetzen. Der Antrag wird erst ans Integrationsamt gesendet, wenn Sie am Ende des Formulars den Button „Antrag stellen“ anklicken.

Wer kann mir helfen?

Nutzen Sie gerne die bundesweite Behörden-Hotline. Dort hilft man Ihnen weiter.

Telefon:
115

Fragen zum Thema Hilfe & Datenschutz

Hier finden Sie weiterführende Hilfe zu diesem Online-Dienst.
Hilfe

Hier finden Sie Informationen zum Datenschutz.
Datenschutz