WohnraumSchutznummer - Hilfe


1.1 Hilfe - Datenschutzerklärung

Sie müssen die Datenschutzerklärung lesen und akzeptieren, damit wir Ihre Daten verarbeiten dürfen. Der Wortlaut wird geöffnet, wenn Sie auf das »+« klicken Wenn Sie nicht zustimmen, kann keine Wohnraumschutznummer erteilt werden. Ihre Zustimmung wird gespeichert.

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1.2 Hilfe - Objektübersicht

In der Übersicht finden Sie Ihr Objekt einschließlich der wesentlichen Objektdaten. Hier werden alle Wohnraumschutznummern angezeigt, die Ihnen bislang für Ihre Objekte ausgestellt worden sind. Über die Schaltfläche "+ Neue WRSN" (WRSN steht für Wohnraumschutznummer) können Sie sich eine weitere Wohnraumschutznummer für ein weiteres Objekt erteilen lassen. Im Falle einer genehmigungsfreien Kurzzeitüberlassung Ihrer Hauptwohnung müssen Sie einen Belegungskalender führen. Diesen Erreichen Sie über die Schaltfläche „Belegung“.

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1.3 Hilfe - Personendaten

Die Angabe der Personen- und Kontaktdaten ist zwingend erforderlich, um die Daten mit dem Meldebestand abzugleichen und Ihnen die Wohnraumschutznummer automatisiert ausstellen zu können.

Bei "Art der Wohnung" müssen zwei Angaben gemacht werden. Die Einträge haben unterschiedliche Auswirkungen für den weiteren Arbeitsprozess. Eine Wohnraumschutznummer kann online nicht ausgestellt werden, wenn Ihre Angaben auf eine Genehmigungspflicht hinweisen.

Sie haben folgende Auswahlmöglichkeiten:

1. Hauptwohnung. Wählen Sie diesen Eintrag, wenn sich Ihr Anliegen auf Ihren Hauptwohnsitz oder alleinigen Wohnsitz bezieht.

2. Nebenwohnung oder andere Wohnung. Wählen Sie diese Option, wenn Sie Kurzzeitüberlassungen in Ihrer Nebenwohnung oder einer anderen Wohnung vornehmen möchten, z.B. eine leerstehende Wohnung, die Sie für Kurzzeitüberlassungen verwenden möchten. Für beide Fälle ist jedoch vorab die Erteilung einer Genehmigung durch Ihr Bezirksamt erforderlich.

3. Gewerberaum oder sonstige Räume. Ihre geplante Nutzung ist ein baurechtlich genehmigter Gewerberaum oder ein sonstiger Raum, der auf einem der möglichen Vertriebswege angeboten wird;

Beachten Sie bitte, dass öffentlich geförderter Wohnraum, der sich noch in der Bindung befindet, nicht unter die Regelungen des Hamburgischen Wohnraumschutzgesetzes fällt. Durch die Zuteilung einer Wohnraumschutznummer wird das grundsätzliche Verbot einer zweckfremden Nutzung für diese Wohnungen nicht aufgehoben.

Anschließend muss die geplante Nutzung angegeben werden. Hier haben Sie zwei Auswahlmöglichkeiten:

1. Überlassung an wechselnde Nutzer zum nicht auf Dauer angelegten Gebrauch. Wählen Sie diesen Eintrag, wenn Sie das Objekt an mehrere andere Personen für begrenzte Zeit überlassen; z.B. für Ferienwohnungszwecke. Bedenken Sie, dass Nutzungen dieser Art in einer Nebenwohnung oder anderen Wohnräumen, die nicht Ihre Hauptwohnung sind, genehmigungspflichtig sind. Genehmigungspflichtig sind außerdem Nutzungen dieser Art in Ihrer Hauptwohnung, die 50 oder mehr Prozent der Gesamtwohnfläche der Wohnung umfassen und zudem insgesamt an mehr als acht Wochen im Kalenderjahr stattfinden.

2. Andere Nutzung.

Wenn Sie eine Überlassung von Räumen bewerben oder anbieten, die nicht an wechselnde Nutzer gerichtet ist oder auf Dauer angelegt ist, wenn aber die Werbung oder das Angebot über ein Medium (beispielsweise ein Internetportal oder eine Zeitung) erfolgt, in dem überwiegend Wohnungen an wechselnde Nutzer zum nicht auf Dauer angelegten Gebrauch angeboten oder beworben werden, ist dies ebenfalls registrierungspflichtig. Die Registrierungspflicht entfällt in solchen Fällen nur dann, wenn Sie einer Impressumspflicht unterliegen (beispielsweise nach § 5 Telemediengesetz) und dieser Pflicht in dem eben genannten Medium nachkommen.

Geben Sie anschließend Ihre Kontaktanschrift (Ihren Hauptwohnsitz) an.

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1.4 Hilfe - Objektlage

Wenn es sich hier nicht um die Hauptwohnung handelt, sondern um eine Nebenwohnung, Gewerberaum oder sonstige Räume, müssen Sie hier außerdem die Objektadresse angeben.

Die Informationen zur Objektlage werden benötigt, um die Wohnung, insbesondere in Mehrfamilienhäusern, zu identifizieren. Die Lage können Sie in der Regel aus dem Mietvertrag entnehmen. Sie können die Lage auch ganz einfach selbst benennen. Stellen Sie sich vor die Haustür und geben Sie neben dem Stockwerk auch die Position im Gebäude an, z.B. links, mitte, rechts. Ist die Lage auf Grund der Bauweise nicht eindeutig zu bestimmen, z.B. weil mehr als drei Wohnungen je Etage vorhanden sind, hilft Ihnen das Bezirksamt gerne weiter. Wenn Sie als Lage „andere“ auswählen, ist eine Eingabe der Zusatzinformation zur Lage zwingend notwendig.

Über den beabsichtigten Vertriebsweg geben Sie an, wie Sie die Wohnung an Dritte anbieten wollen.

Optional können Sie hier den Vermieter des Objektes eintragen. Bitte tragen Sie den Vermieter nur ein, wenn es sich um ein Unternehmen (juristische Person) handelt. Wenn der Vermieter eine natürliche Person ist, lassen Sie diesen Bereich bitte frei.


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1.5 Hilfe - Nutzungsart

Die Größe der Wohnung und der Anteil der zweckfremden Nutzung müssen angegeben werden, um beurteilen zu können, ob Ihr Vorhaben unter die räumliche Ausnahme vom Zweckentfremdungsverbot fällt und damit genehmigungsfrei ist. Um zu beurteilen, ob die beabsichtigte Überlassung der Wohnung einer Genehmigung bedarf, ist weiter anzugeben, an wie vielen Tagen die Wohnung an andere Nutzer überlassen wird und an wie vielen Tagen die Überlassung zu mehr als 50% der Gesamtwohnfläche erfolgt. Beachten Sie bitte, dass gemeinsam genutzte Räume wie Bad oder Küche zwar bei der Gesamtwohnfläche, nicht aber bei der überlassenen Fläche zu berücksichtigen sind. Das Wohnraumschutzrecht stellt bei Hauptwohnungen zweckfremde Nutzungen von Wohnungsanteilen von weniger als 50% der Gesamtwohnfläche grundsätzlich frei, Nutzungen von über 50% der Gesamtwohnfläche sind dann genehmigungspflichtig, wenn sie an mehr als 56 Tagen pro Jahr erfolgen. Um den Nachweis zu erbringen, dass Ihre Nutzung genehmigungsfrei ist, sind Sie verpflichtet einen Belegungskalender zu führen.

Die Überlassung einer Nebenwohnung (oder Wohnung, die weder Haupt- noch Nebenwohnung ist) an wechselnde Nutzer zum nicht auf Dauer angelegten Gebrauch ist immer genehmigungspflichtig.

Ändert sich der Umfang der beabsichtigten Nutzung nach der Registrierung müssen die Daten an dieser Stelle nicht korrigiert werden. Falls Sie aber mehr als 56 Tage im Kalenderjahr 50% oder mehr der Gesamtwohnfläche überlassen möchten, müssen Sie rechtzeitig vorher eine Genehmigung beantragen. Eine solche Überlassung ohne vorherige Genehmigung ist bußgeldbewehrt. Die Nutzung muss zudem im Belegungskalender dokumentiert werden.

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1.6 Hilfe - Übersicht

In diesem Schritt bestätigen Sie die eingegebenen Daten. Außerdem werden Ihnen die Daten übersichtlich dargestellt. Zudem erhalten Sie eine Information, ob Ihre geplante Nutzung gebührenpflichtig oder gebühren frei ist.

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1.7 Hilfe - Belegungsplan

Im oberen Bereich können Sie neue Belegungen eingeben und speichern.
Im unteren Bereich sehen Sie eine Übersicht aller Belegungen für dieses Objekt. Erscheint das Erstelldatum in rot, wurde die Meldefrist von 10 Tagen nach der Belegung nicht eingehalten.

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