Welche Voraussetzungen muss ich erfüllen?
Zur Nutzung dieses Dienstes benötigen Sie ein Einfaches Servicekonto oder Servicekonto Business.
Betaversion
Mit der Betaversion dieses Onlinedienstes „Bewerbung für einen Standplatz bei Veranstaltungen“ können Sie sich für einen Standplatz auf Wochen- und Spezialmärkten (z. B. Jahrmärkte, Volksfeste) bewerben. Aktuell ist dies für den Hamburger DOM 2024 und den Hamburger Hafengeburtstag 2024 möglich. In Kürze steht Ihnen die Funktionalität „Bilder hochladen“ zur Verfügung. Zu einem späteren Zeitpunkt werden Ihnen Bewerbungsmöglichkeiten für weitere Veranstaltungen bzw. Märkte bereit stehen.
Hier startenZur Nutzung dieses Dienstes benötigen Sie ein Einfaches Servicekonto oder Servicekonto Business.
Wichtig: Sie müssen Ihre Bewerbung rechtssicher unterschreiben. Sie haben die Möglichkeit, Ihre Bewerbung mit der „AusweisApp2“ digital zu signieren. Alternativ können Sie Ihre Bewerbung online absenden und zum Schluss ausgedruckt und unterschrieben per Post schicken.
Sie können Ihre Daten und Angaben im Onlinedienst speichern. Dadurch haben Sie die Möglichkeit, eine schon begonnene Bewerbung zu unterbrechen und später fortzusetzen. Außerdem können Sie alle eingegebenen Daten für weitere Bewerbungen erneut verwenden.
Durch die Nutzung des Online-Dienstes entstehen Ihnen keine Kosten. Abhängig von der veranstaltenden Organisation könnten für Bearbeitung und/oder Genehmigung einer Standplatzvergabe Kosten entstehen, die im Nachgang in Rechnung gestellt werden.
Für die Bewerbung für einen Standplatz benötigen Sie in der Regel 5 bis 15 Minuten.
Das hängt von der Bewerbungsfrist ab. Erst wenn alle Unterlagen vorliegen, können sich die veranstaltenden Behörden oder Organisationen eine Übersicht verschaffen, eine Auswahl treffen und planen. Darum sind Bearbeitungszeiten von 1 bis 4 Monaten nach Ablauf der Bewerbungsfrist möglich.
Nutzen Sie gerne unsere Behörden-Hotline 115. Dort hilft man Ihnen weiter.
Hier finden Sie Informationen zum Datenschutz.
Datenschutz
§ 70 GewO (https://www.gesetze-im-internet.de/gewo/__70.html)