Mitwirkung von Kindern bei Veranstaltungen

Für Kunst, Kultur und Kreativwirtschaft können Ausnahmen vom Jugendarbeitsschutzgesetz gemacht werden. Genehmigungen sind möglich, wenn dem Kind keine Nachteile entstehen, seine Sorgeberechtigten zustimmen und weder schulische noch ärztliche Einwände bestehen.

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Worauf muss ich sonst noch achten?

Das Jugendarbeitsschutzgesetz verbietet grundsätzlich die Beschäftigung von Kindern. Eine Ausnahme bildet die Teilnahme von Kinder an besonderen Veranstaltungen wie Theatervorstellungen, Musikaufführungen, Werbeveranstaltungen oder Foto- und Fernsehaufnahmen. Ausgeschlossen ist die Mitwirkung in Vergnügungsparks, auf Jahrmärkten und in ähnlichen Veranstaltungen. Die rechtliche Grundlage bildet § 6 des Jugendarbeitsschutzgesetzes (Behördliche Ausnahmen für Veranstaltungen) auf Bundesebene. Der Vollzug der Leistung unterliegt den Ländern. Arbeitgebende können eine solche Ausnahme bei dem jeweils zuständigen Gewerbeaufsichtsamt oder Amt für Arbeitsschutz beantragen. Neben Informationen zu dem zu beschäftigenden Kind und der Veranstaltung sind auch Einwilligungserklärungen der Personensorgeberechtigten sowie Unbedenklichkeitserklärungen der Schule und einer Ärztin oder eines Arztes nötig. Im Rahmen der Antragsbearbeitung muss die Aufsichtsbehörde das Jugendamt anhören.

Wie hoch sind die Kosten?

Für die Bewilligung dieses Antrags entstehen variable Verwaltungsgebühren. Diese werden im Nachgang berechnet.

Wie lange dauert die Bearbeitung durch mich?

Etwa 10 bis 20 Minuten.

Wie lange dauert die Bearbeitung durch uns?

Die Bearbeitung des Antrags dauert in der Regel 10 Werktage, nachdem ein vollständiger Antrag eingegangen ist.

Wer kann mir helfen?

Nutzen Sie gerne unsere Behörden-Hotline 115. Dort hilft man Ihnen weiter.

Telefon:
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