Mitteilung und Antrag gemäß Mutterschutzgesetz

Schwangere und stillende Frauen stehen auch am Arbeitsplatz unter dem besonderen Schutz des Staates. Mit der gesetzlich vorgeschriebenen Mutterschutzmitteilung informieren Arbeitgeber die zuständige Behörde über Schwangerschaften oder stillende Mitarbeiterinnen in ihrer Belegschaft. Darüber hinaus können über den Online-Dienst auch Ausnahmeregelungen nach § 28 oder § 29 des Mutterschutzgesetzes beantragt werden. In begründeten Fällen sind so Arbeitszeiten zwischen 20 Uhr und 22 Uhr und/oder zwischen 22 Uhr und 6 Uhr möglich.
Die automatisierte Zustellung der Mutterschutzmitteilung ist zunächst in Hamburg möglich. Aber auch Unternehmen, Behörden und Organisationen aus anderen Bundesländern können den Online-Dienst schon nutzen. Der Unterschied ist: Sie müssen das dabei erstellte PDF-Dokument mit ihren Daten noch selbst an die zuständige Behörde schicken, zum Beispiel per E-Mail. Die Kontaktadressen finden Sie im Behördenfinder.

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