Welche Voraussetzungen muss ich erfüllen?
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Antragsberechtigt für die Gewährung der Hamburger Corona Härtefallhilfe (HCH) sind:
Soloselbstständige, die auf Grund besonderer Umstände, z.B. Umzug oder Umbau keinen (für die Neustarthilfe ausreichenden) Referenzumsatz 2019 nachweisen können, jedoch für alternative Vergleichszeiträume.
Wichtig: Die Neustarthilfe kann grundsätzlich auch beantragt werden, wenn Soloselbstständige ihre Geschäftstätigkeit im Jahr 2019 aufgrund von Elternzeit, Pflegezeit oder Krankheit unterbrochen haben.Soloselbstständige, die im Zeitraum vom 01. Januar 2019 bis zum 31. Oktober 2020 bzw. in begründeten Ausnahmefällen bis zum 31. Dezember 2020 ihre selbstständige Tätigkeit aufgenommen haben:
- die das Haupterwerbskriterium der Neustarthilfe (noch) nicht erfüllen, jedoch die selbstständige Tätigkeit mit einer regelmäßigen Wochenarbeitszeit von i.d.R. mehr als 15 Stunden ausüben bzw. ohne Pandemie ausgeübt hätten oder
- die keinen (für die Neustarthilfe ausreichenden) Referenzumsatz nachweisen können, jedoch einen plausiblen Plan-Umsatz gemäß Business Plan oder Jahresplanung.