Welche Voraussetzungen muss ich erfüllen?
Zur Nutzung dieses Dienstes ist keine Registrierung erforderlich.
Als Bürgerinnen und Bürger können Sie Ihnen bekannte Leerstände von Wohnraum namentlich oder anonym melden.
Als Wohnungsbaugesellschaft bzw. Privateigentümer sind Sie nach § 13 Absatz 2 und 3 HmbWoSchG verpflichtet, einen länger als vier Monate andauernden Leerstand von Wohnraum (Wohnung/Haus) gegenüber dem zuständigen Bezirksamt zu melden. Dies gilt auch für sanierungsbedingten Leerstand.