Kinderbetreuung Entschädigung nach IfSG beantragen

Mit Hilfe dieses Antragsverfahrens können Sie eine Entschädigung nach § 56 des Gesetzes zur Verhütung und Bekämpfung von Infektionskrankheiten beim Menschen (IfSG) aufgrund von Kinderbetreuung beantragen.

Sofern Sie auf Grund einer Quarantäne/Absonderung oder eines Tätigkeitsverbots eine Entschädigung nach § 56 IfSG beantragen möchten, verwenden Sie hierfür bitte den Dienst „Quarantäne Entschädigung nach IfSG beantragen“.

Sollte der Antrag für eine beschäftigte Person eines Unternehmens gestellt werden, ist im Vorwege über den Online-Dienst „Firmenakte anlegen“ eine Firmenakte zu beantragen.

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Welche Voraussetzungen muss ich erfüllen?

Zur Nutzung dieses Dienstes benötigen Sie ein Einfaches Servicekonto oder Servicekonto Business.

Wenn Sie Selbstständiger oder Heimarbeiterin sind, benötigen Sie ein einfaches Servicekonto.
Wenn Sie Arbeitgeber*in sind, benötigen Sie ein Servicekonto Business in Verbindung mit einer Firmenakte. Die Anlage einer Firmenakte ist im Vorwege der Antragstellung einer Entschädigung nach IfSG erforderlich.

Im Servicekonto Business sind die Dienste „Firmenakte anlegen“ sowie „Kinderbetreuung Entschädigung nach IfSG“ und/oder „Quarantäne Entschädigung nach IfSG“ einzurichten und die antragstellenden Personen auf die Dienste zu berechtigen. Nach Anlage der Firmenakte erhalten Sie eine Vertretungsbefugnisnummer, welche dann in der Antragstellung Entschädigung nach IfSG einzugeben ist.

Wie hoch sind die Kosten?

Es fallen keine Kosten/Gebühren an.

Wie lange dauert die Bearbeitung durch mich?

ca. 30 Minuten

Wie lange dauert die Bearbeitung durch uns?

Aufgrund eines derzeit erheblichen Antragsaufkommens kann die Bearbeitungsdauer im Einzelfall bis zu 6 Monate betragen.

Fragen zum Thema Hilfe & Datenschutz

Hier finden Sie Informationen zum Datenschutz.
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