Welche Voraussetzungen muss ich erfüllen?
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Mit diesem Dienst können Unternehmen aus dem Nichtfinanzsektor die Bestellung oder Entpflichtung von Geldwäschebeauftragten bzw. Stellvertretung melden.
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Hinsichtlich der Bestellung eines Geldwäschebeauftragten gilt es zu unterscheiden:
• Die nach dem GwG verpflichteten Finanzunternehmen und Veranstalter und Vermittler von Glücksspielen haben eine dafür qualifizierte zuverlässige Person als Geldwäschebeauftragten auf Führungsebene und einen Stellvertreter zu bestellen und der Aufsichtsbehörde vorab anzuzeigen.
• Für alle übrigen Verpflichteten, die unter die Aufsicht der Länder fallen, kann die Aufsichtsbehörde die Bestellung eines Geldwäschebeauftragten anordnen, wenn sie es für risikoangemessen hält.
• Für Güterhändler, die im Bereich hochwertiger Güter tätig sind, sieht das GwG vor, dass die Pflicht zur Bestellung eines Geldwäschebeauftragten in der Regel behördlich angeordnet (Allgemeinverfügung) werden soll.
Es fallen keine Gebühren an.
10 Minuten
Anzeigepflicht (keine Bearbeitungszeit)
Freie und Hansestadt Hamburg
Behörde für Wirtschaft und Innovation
Alter Steinweg 4
20459 Hamburg
Frau Dr. Annette Kersting
Herr Andreas Beran
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