Meldung zur/zum Geldwäschebeauftragten

Mit diesem Dienst können Unternehmen aus dem Nichtfinanzsektor die Bestellung oder Entpflichtung von Geldwäschebeauftragten bzw. Stellvertretung melden.

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Welche Voraussetzungen muss ich erfüllen?

Zur Nutzung dieses Dienstes benötigen Sie ein Servicekonto Business.

Worauf muss ich sonst noch achten?

Hinsichtlich der Bestellung eines Geldwäschebeauftragten gilt es zu unterscheiden:

• Die nach dem GwG verpflichteten Finanzunternehmen und Veranstalter und Vermittler von Glücksspielen haben eine dafür qualifizierte zuverlässige Person als Geldwäschebeauftragten auf Führungsebene und einen Stellvertreter zu bestellen und der Aufsichtsbehörde vorab anzuzeigen.

• Für alle übrigen Verpflichteten, die unter die Aufsicht der Länder fallen, kann die Aufsichtsbehörde die Bestellung eines Geldwäschebeauftragten anordnen, wenn sie es für risikoangemessen hält.

• Für Güterhändler, die im Bereich hochwertiger Güter tätig sind, sieht das GwG vor, dass die Pflicht zur Bestellung eines Geldwäschebeauftragten in der Regel behördlich angeordnet (Allgemeinverfügung) werden soll.

Wie hoch sind die Kosten?

Es fallen keine Gebühren an.

Wie lange dauert die Bearbeitung durch mich?

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Wie lange dauert die Bearbeitung durch uns?

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