Antrag auf Genehmigung nach § 51 BauGB

Die Grundstücke innerhalb des Gebiets eines Umlegungsverfahrens nach dem Baugesetzbuch (BauGB) unterliegen der Verfügungs- und Veränderungssperre nach § 51 BauGB. Jede einzelne Veränderung der tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse an den Grundstücken des Umlegungsgebiets kann Konsequenzen für eine Vielzahl anderer Entscheidungen hervorrufen. Zu diesem Zweck sind die in § 51 aufgeführten Rechtsvorgänge und Vorhaben einem Genehmigungsvorbehalt unterworfen. Die Genehmigung ist zu erteilen, wenn kein Grund zu der Annahme besteht, dass das Vorhaben die Durchführung der Umlegung unmöglich machen oder wesentlich erschweren würde.

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Welche Voraussetzungen muss ich erfüllen?

Zur Nutzung dieses Dienstes ist keine Registrierung erforderlich.

Worauf muss ich sonst noch achten?

Antragsbefugt sind jeweils die durch die Genehmigung unmittelbar Begünstigten. Dies sind bei Verfügungen und Vereinbarungen beide Vertragsparteien, bei der Grundstücksteilung der Eigentümer, bei Vorhaben diejenigen, die das Vorhaben durchführen wollen; dies können auch z.B. Mieter oder Pächter sein.
Antragsbefugt sind auch Vertreter oder Bevollmächtigte.

Wie hoch sind die Kosten?

Es werden keine Gebühren erhoben.

Wie lange dauert die Bearbeitung durch mich?

Das hängt von der Art des Antrags ab. In der Regel dauert es zwischen 20 und 30 Minuten. Bitte beachten Sie, dass Sie gegebenenfalls Unterlagen hochladen müssen.

Wie lange dauert die Bearbeitung durch uns?

Über die Genehmigung ist innerhalb eines Monats nach Eingang des Antrags bei der Umlegungsstelle zu entscheiden. Die Frist kann durch einen Zwischenbescheid an den Antragsteller oder einen zur Entgegennahme Bevollmächtigten vor Fristablauf um höchstens drei Monate verlängert werden. In der Regel wird vor Ablauf eines Monats über den Antrag entschieden.

Worum geht es in dem Antrag?

Die Verfügungs- und Veränderungssperre beginnt mit der Bekanntmachung des Umlegungsbeschlusses nach § 47 BauGB (Einleitung der Umlegung) und gilt bis zum Inkrafttreten des Umlegungsplanes nach § 71 BauGB (Abschluss der Umlegung).
Die Genehmigung nach § 51 BauGB ersetzt nicht Genehmigungen, die nach anderen Vorschriften erforderlich sind. In Baugenehmigungsverfahren mit Konzentrationswirkung nach § 62 Hamburgische Bauordnung werden alle das Bauvorhaben betreffenden öffentlich-rechtlichen Einzelentscheidungen in einem einheitlichen Verwaltungsakt zusammengefasst. Dies schließt die Genehmigung nach § 51 BauGB ein.

Wer kann mir helfen?

Behörde für Stadtentwicklung und Wohnen
Amt für Wohnen, Stadterneuerung und Bodenordnung
Neuenfelder Straße 19
21109 Hamburg

Frau Pockrand
Fax: +49 40 427 31 0465

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