Welche Voraussetzungen muss ich erfüllen?
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Wer beabsichtigt Arzneimittel herzustellen, braucht gem. § 13 Abs.1 Arzneimittelgesetz (AMG) in der Regel eine Herstellungserlaubnis. Für Ärzte und Heilpraktiker macht das Gesetz unter bestimmten Voraussetzungen eine Ausnahme. Wer von dieser Ausnahmeregelung Gebrauch machen möchte, muss dies bei der Behörde für Justiz und Verbraucherschutz, Abteilung Pharmaziewesen und Medizinprodukte anzeigen.
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Die Herstellung von erlaubnisfreien Arzneimitteln gemäß § 13 Abs. 2b S. 1 Arzneimittelgesetz (AMG) ist ausschließlich Ärzten, Zahnärzten und Heilpraktikern vorbehalten. Die erstmalige Herstellung ist gemäß § 67 Abs. 2 AMG der zuständigen Behörde anzuzeigen. Wenn der Herstellungsort in Hamburg ist, steht Ihnen hierfür dieser Online-Dienst zur Verfügung.
Gemäß Teil I der Anlage zur Gebührenordnung für den öffentlichen Verbraucherschutz vom 06.12.2022 (HmbGVBl., S. 608 f.) in geltender Fassung wird für die Bearbeitung Ihrer Anzeige eine einmalige Verwaltungsgebühr erhoben.
Die Bearbeitung dauert ca. 15 Minuten.
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Behörde für Justiz und Verbraucherschutz
Amt für Verbraucherschutz
Abteilung Pharmaziewesen und Medizinprodukte
Postfach 30 28 22, D-20310 Hamburg
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Datenschutz
Gesetz über den Verkehr mit Arzneimitteln (Arzneimittelgesetz - AMG)
§ 67 Allgemeine Anzeigepflicht