Welche Voraussetzungen muss ich erfüllen?
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Für die Entsorgung von Amalgam-Abfällen ist eigentlich eine Genehmigung nötig, aber es gibt Ausnahmen: Wer einen Amalgamabscheider mit mindestens 95 Prozent Wirkungsgrad einsetzt, kann sich von der Genehmigungspflicht befreien lassen. Voraussetzung ist eine Mitteilung an die zuständige Behörde. Der Online-Dienst bietet diese Möglichkeit.
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Die Mitteilung über Amalgamabscheider beruht auf § 11a Abs. 3 Nr. 6 HmbAbwG. Sie ist bei der Inbetriebnahme und bei eventuellen Änderungen erforderlich. Zuständig ist die Behörde für Umwelt, Klima, Energie und Agrarwirtschaft, Adresse + Funktionspostfach s. u.
Es fallen keine Gebühren an.
15-30 Minuten
ca. 4 Wochen
Behörde für Umwelt, Klima, Energie und Agrarwirtschaft
Amt für Immissionsschutz und Abfallwirtschaft
Abteilung Betrieblicher Umweltschutz
Neuenfelder Straße 19, 21109 Hamburg
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Datenschutz
Hamburgisches Abwassergesetz (HmbAbwG)
https://www.landesrecht-hamburg.de/bsha/document/jlr-AbwGHArahmen
Gemäß § 11a Abs. 3 Nr. 6, der aktuell gültigen Fassung der HmbAbwG ist die Einleitung von Abwasser aus Amalgamabscheidern von der Genehmigungsbedürftigkeit freigestellt, wenn die „Allgemeinen Einleitungsbedingungen“ eingehalten werden. https://www.hamburg.de/contentblob/150742/875ca5f59d0417ad6e16f3b8599ea8fe/data/ae.pdf