FAQs: Häufig gestellte Fragen


Fragen von Gläubigern:

1. Ich habe Außenstände? Wie komme ich an mein Geld?
Um Ihre Ansprüche gegen einen Schuldner vollstrecken zu können, benötigen Sie zunächst einen Schuldtitel.

2. Was ist ein Schuldtitel und wie kann ich ihn erzielen?
Ein Schuldtitel kann z. B. ein Vollstreckungsbescheid, ein Urteil oder ein Vergleich sein, also jede (rechtskräftige) Entscheidung eines Rechtsprechungsorgans. Um einen Schuldtitel zu erlangen, können Sie ein Mahnverfahren durchführen oder vor Gericht Klage erheben.

3. Ich habe einen Schuldtitel gegen meinen Schuldner. Was muss ich nun veranlassen?
Wenn Ihr Schuldner auch unter dem Druck des gegen ihn vorliegenden Schuldtitels seiner Verpflichtung aus diesem Titel nicht nachkommt, so können Sie die Zwangsvollstreckung gegen ihn u.a. bei einem Gerichtsvollzieher beantragen. Der Gerichtsvollzieher wird dann versuchen, die Verpflichtung Ihres Schuldners aus dem Schuldtitel mittels staatlicher Gewalt durchzusetzen.

4. Kann ich den Gerichtsvollzieher selbst beauftragen oder benötige ich dazu einen Rechtsanwalt?
Sie können den Gerichtsvollzieher selbst beauftragen und müssen sich nicht der Hilfe eines Rechtsanwaltes bedienen.

5. Kann ich den Gerichtsvollzieher direkt mit der Zwangsvollstreckung beauftragen?
Senden Sie den Vollstreckungsantrag an die Verteilungsstelle des Amtsgerichts, in dessen Bezirk der Schuldner seinen Wohnsitz hat. So gewährleisten Sie eine zügige und verzögerungsfreie Bearbeitung Ihres Antrags.

Grundsätzlich können Sie den Gerichtsvollzieher auch direkt mit der Zwangsvollstreckung beauftragen. Beachten Sie aber, dass es hier zu Verzögerungen kommen kann, falls der Gerichtsvollzieher krank oder im Urlaub ist.

6. Welche Unterlagen muss ich dem Vollstreckungsantrag beifügen?
Dem Vollstreckungsantrag fügen Sie bitte den Vollstreckungstitel (z. B. Urteil, Kostenfestsetzungsbeschluss o. ä.) in einer vollstreckbaren Ausfertigung bei. Ferner ist es zweckmäßig, eine Aufstellung über die aktuelle Forderung beizufügen. Hierin sind insbesondere bereits geleistete Zahlungen des Schuldners oder bei früheren Zwangsvollstreckungen angefallene Vollstreckungskosten aufzuführen. Evtl. vorhandene Kostenbelege über frühere Vollstreckungsversuche sind ebenfalls beizulegen. Auch sollte der formlose Vollstreckungsantrag unbedingt Ihre Kontoverbindung angeben, damit im Falle einer erfolgreichen Zwangsvollstreckung die beigetriebenen Gelder auch an Sie abgeführt werden können.

7. Was ist eine vollstreckbare Ausfertigung eines Schuldtitels?
Die vollstreckbare Ausfertigung des Titels erkennt man an der Originalklausel, die etwa lautet: Vorstehende Ausfertigung wird dem Gläubiger gegen den Schuldner zur Zwangsvollstreckung erteilt.

Eine einfache Fotokopie des Titels ist keine vollstreckbare Ausfertigung.

8. Was geschieht mit meinem Vollstreckungsantrag beim Gerichtsvollzieher?
Bei Pfändungsaufträgen sucht der Gerichtsvollzieher den Schuldner auf und versucht, die Schuld dort beizutreiben. Dies kann auf verschiedene Arten geschehen. Zum einen kann der Schuldner die Schuld in voller Höhe begleichen. Der Gerichtsvollzieher zieht dann die komplette Schuld zuzüglich der entstandenen Gerichtsvollzieherkosten ein und führt die Ihnen zustehenden Beträge an Sie ab. Damit ist der Vollstreckungsantrag erledigt.

Der Gerichtsvollzieher ist aber auch befugt, Ratenzahlungsvereinbarungen mit dem Schuldner zu treffen. Sieht sich dieser nicht in der Lage, die Forderung vollständig in einer Zahlung auszugleichen, so sind nach dem Gesetz (§ 802 b Abs. 2 ZPO) Ratenzahlungen in der Form möglich, dass in der Regel die Schuld binnen einer Frist von zwölf Monaten getilgt ist. Nach jeder Monatsrate zieht der Gerichtsvollzieher zunächst die entstandenen Vollstreckungskosten von der Zahlung ab und führt den Restbetrag an Sie ab. Dieses Verfahren wird bis zur vollständigen Tilgung der Schuld fortgesetzt.

Sollten keine Zahlungen vom Schuldner beizubringen sein, wird die Wohnung nach pfändbarer Habe durchsucht. Kleinere bewegliche Sachen nimmt der Gerichtsvollzieher sofort mit. Bei anderen Sachen wird die Pfändung durch das Anbringen eines Pfandsiegels kenntlich gemacht. Sodann wird ein Versteigerungstermin anberaumt. Das Pfandstück wird dann entweder verwertet oder die Versteigerung wird ausgesetzt, weil der Schuldner sich doch entschlossen hat, die Schuld in Raten zu tilgen.

Um schon im Vorfeld einer Pfändung in Erfahrung zu bringen, was der Schuldner an Vermögenswerten hat, kann der Gerichtsvollzieher den Schuldner, wenn dieser die Forderung trotz Aufforderung nicht bezahlt, auch zur Abgabe einer Vermögensauskunft laden (früher Eidesstattliche Versicherung / Offenbarungseid). Der Schuldner hat alle seine Wertgegenstände, Forderungen usw. anzugeben und an Eides statt zu versichern, dass seine Angaben vollständig und richtig sind. Sagt er nicht die Wahrheit, macht er sich strafbar. Die Vermögensauskunft wird durch den Gerichtsvollzieher als elektronisches Dokument errichtet, das bei dem zentralen Vollstreckungsgericht (Amtsgericht Hamburg) gespeichert wird. Weigert sich der Schuldner grundlos, die Vermögensauskunft abzugeben, kann der Gläubiger den Erlass eines Haftbefehls beantragen, um den Schuldner zur Abgabe der Vermögensauskunft zu zwingen. In einigen Fällen, z. B. wenn der Schuldner die Vermögensauskunft nicht abgibt, kann der Gerichtsvollzieher bestimmte Informationen über die Vermögensverhältnisse des Schuldners auch bei anderen Stellen einholen, z. B. bei den Trägern der gesetzlichen Rentenversicherung, dem Bundeszentralamt für Steuern und dem Kraftfahrt-Bundesamt.

9. Muss ich ein Formular verwenden, um den Gerichtsvollzieher zu beauftragen?
Ja, der Antrag unterliegt einem Formularzwang. Das Formular ist zu finden unter
BMJ: Fragen und Antworten: Neue Formulare für die Zwangsvollstreckung.

10. Fallen für die Beauftragung des Gerichtsvollziehers Kosten an?
Der Gerichtsvollzieher erhebt für die Erledigung der vom Auftraggeber beantragten Amtshandlung(en) Kosten nach dem Gerichtsvollzieherkostengesetz für die Landeskasse. Diese Kosten beinhalten Gebühren und die für die Durchführung des Vollstreckungsauftrages notwendig entstandenen baren Auslagen. Vollstreckungskosten sind nicht frei verhandelbar.

11. Wie hoch sind diese Kosten und wer ist Kostenschuldner?
Die Frage ist pauschal nicht zu beantworten.

Das Verzeichnis der Kosten können Sie einsehen BMJ: Anlage (zu § 9) Kostenverzeichnis

Kostenschuldner ist in erster Linie der Vollstreckungsschuldner. Allerdings kann der Gerichtsvollzieher vom Gläubiger einen Vorschuss auf die zu erwartenden Kosten erheben. Ist der Schuldner nicht in der Lage zu zahlen, erhebt der Gerichtsvollzieher die entstandenen Gebühren und Auslagen bei dem Vollstreckungsgläubiger. In diesem Falle können die gezahlten Vollstreckungskosten bei späteren Vollstreckungsanträgen als notwendige Kosten der Zwangsvollstreckung mit dem vorhandenen Schuldtitel beigetrieben werden.

12. Wie erfahre ich, ob der Schuldner bereits insolvent ist?
Jeder Bürger kann sich kostenfrei unter www.insolvenzbekanntmachungen.de informieren. Hier werden die öffentlichen Beschlüsse, z. B. die Eröffnung des Insolvenzverfahrens veröffentlicht.


Fragen von Schuldnern:

1. Haben Gerichtsvollzieher eine Uniform oder Dienstausweise?
Gerichtsvollzieher haben keine Uniform, sie können sich aber mit einem Dienstausweis ausweisen. In Zweifelsfällen steht auch das örtliche Amtsgericht für Rückfragen zur Verfügung.

2. Kann ich mit dem Gerichtsvollzieher eine Ratenzahlung vereinbaren?
Ja, der Gerichtsvollzieher ist grundsätzlich befugt, Ratenzahlungsvereinbarungen mit dem Schuldner zu treffen. Sieht sich dieser nicht in der Lage, die Forderung vollständig in einer Zahlung auszugleichen, so sind nach dem Gesetz (§ 802 b Abs. 2 ZPO) Ratenzahlungen in der Form möglich, dass in der Regel die Schuld binnen einer Frist von zwölf Monaten getilgt ist. Nach jeder Monatsrate zieht der Gerichtsvollzieher zunächst die entstandenen Vollstreckungskosten von der Zahlung ab und führt den Restbetrag an den Gläubiger ab. Dieses Verfahren wird bis zur vollständigen Tilgung der Schuld fortgesetzt.

3. Ich will Berufung gegen das Urteil 1. Instanz einlegen. Kann der Gerichtsvollzieher jetzt schon vollstrecken?
Grundsätzlich werden Urteile für vorläufig vollstreckbar erklärt (§§ 708 ff. ZPO), so dass sie auch schon vor Rechtskraft und während des Berufungsverfahrens vollstreckt werden können. Da der Gläubiger dann aber im Regelfall Sicherheit leisten muss (§ 709 ZPO), wartet er meist den Ausgang des Berufungsverfahrens ab.

4. Hat der Besuch des Gerichtsvollziehers den Eintrag in die Schufa (Schutzgemeinschaft für das Kreditwesen) zur Folge?
Unter bestimmten Voraussetzungen erfolgt eine Eintragung des Schuldners in das Schuldnerverzeichnis, so z. B. wenn er seiner Pflicht zur Abgabe der Vermögensauskunft nicht nachkommt oder eine Vollstreckung ausweislich der Vermögensauskunft offensichtlich nicht zur vollständigen Befriedigung des Gläubigers führen wird. Unter anderem die Schufa darf auf Antrag Abdrucke aus dem Schuldnerverzeichnis beziehen und deren Inhalt verwerten, um ihr eigenes Verzeichnis zu führen.

5. Muss ich zu einem Termin zur Abgabe der Vermögensauskunft persönlich erscheinen?
Ja, Sie müssen unbedingt persönlich erscheinen und können sich nicht vertreten lassen.

In dem Termin zur Abgabe der Vermögensauskunft, zu dem der Schuldner stets förmlich vorgeladen wird, haben Sie wahrheitsgemäße Angaben zu Ihren Vermögensverhältnissen zu machen. Der Gerichtsvollzieher errichtet nach diesen Angaben ein Vermögensverzeichnis als elektronisches Dokument, welches er Ihnen sodann vorliest oder am Bildschirm zur Durchsicht gibt und von dem Sie einen Abdruck verlangen können. Zudem haben Sie an Eides Statt zu versichern, dass alle von Ihnen gemachten Angaben richtig und vollständig sind nach bestem Wissen und Gewissen. Eine falsche eidesstattliche Versicherung wird mit Geldstrafe oder Haftstrafe bestraft.