Wohnraumschutznummer - FAQs - Häufig gestellte Fragen

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Der Senat verfolgt seit 2011 eine aktive Wohnungspolitik mit dem Ziel, für eine ausreichende Versorgung der Hamburger Bevölkerung mit Wohnraum zu angemessenen Bedingungen zu sorgen. Angesichts des angespannten Hamburger Wohnungsmarkts kommt dem Schutz des Wohnungsbestands neben dem Neubau eine hohe Bedeutung bei der Sicherstellung bezahlbaren Wohnraums zu. Eine Wohnung darf in Hamburg nur mit Genehmigung zu anderen Zwecken als zu Wohnzwecken genutzt werden (zweckentfremdet werden). Davon sind lediglich andere Nutzungen in geringem Umfang ausgenommen. In den letzten Jahren werden Wohnungen in zunehmenden Umfang unter anderem als Ferienwohnung überlassen. Die Durchsetzung des Zweckentfremdungsverbots wird dadurch erschwert, dass Angebote oftmals anonym erfolgen. Um die Durchsetzung des Zweckentfremdungsverbots in Hamburg zu verbessern, hat die Hamburgische Bürgerschaft deswegen unter anderem eine Registrierungspflicht eingeführt. Die Bezirksämter werden durch eine verpflichtende Registrierung von Kurzzeitvermietungen in die Lage versetzt, schneller und effektiver gegen zweckfremde Nutzungen vorzugehen. Dies ist im Interesse aller Wohnungssuchenden und der sich rechtstreu verhaltenden Anbieter von Kurzzeitvermietungen.

Überlassen Sie Ihre Hauptwohnung zu weniger als 50% der Gesamtwohnfläche für Kurzzeitvermietungen an wechselnde Personen, geht der Gesetzgeber davon aus, dass Sie Ihren Lebensmittelpunkt weiterhin dort behalten und Wohnraum tatsächlich nicht verloren geht. Das Gleiche gilt, wenn Sie zwar 50% oder mehr der Gesamtwohnfläche (oder sogar die ganze Wohnung) überlassen, dabei aber die Grenze von 56 Tagen im Kalenderjahr nicht überschreiten. In diesen Fällen ist diese Form der Nutzung genehmigungsfrei zulässig - unterliegt aber dennoch einer Registrierungspflicht im Online-Portal. Eine Wohnraumschutznummer ist verpflichtend. Überschreiten Sie diese Grenze und überlassen 50% oder mehr der Gesamtwohnfläche oder sogar die ganze Hauptwohnung an mehr als 56 Tagen im Kalenderjahr für Kurzzeitvermietungen, ohne zuvor eine Genehmigung dafür von der zuständigen Behörde erhalten zu haben, ist dies unzulässig und kann als Ordnungswidrigkeit verfolgt werden. Die Ausnahmen gelten zudem nur für Hauptwohnungen, die Nutzung einer Nebenwohnung zu anderen als Wohnzwecken ohne Genehmigung ist stets unzulässig. Eine Genehmigung kann im Einzelfall durch das zuständige Bezirksamt erteilt werden. Sie wird erteilt, wenn Sie ein berechtigtes Interesse an der Überlassung haben, das das öffentliche Interesse am Erhalt der Wohnnutzung überwiegt. Das Bezirksamt prüft also nicht nur, ob ein berechtigtes Interesse vorliegt, sondern auch, ob es so gewichtig ist, dass es das öffentliche Interesse an der Wohnnutzung überwiegt. Der Antrag auf Genehmigung ist außerdem gebührenpflichtig.

Grundsätzlich müssen Sie jede Kurzzeitvermietung spätestens zehn Tage nach Beginn der Vermietung in den Belegungskalender eintragen. Dies ist einerseits eine Verpflichtung, andererseits können Sie damit gegen dem Bezirksamt auch dokumentieren, dass Sie unterhalb der Grenzen geblieben sind und damit genehmigungsfrei Ihren Wohnraum anbieten.