Kita Beitragsrechner - Hilfe
Hier finden Sie Erläuterungen und Hilfestellungen zum Beitragsrechner.
Inhaltsverzeichnis
Elternbeitrag
Der Elternbeitrag für die Betreuung ist nach Einkommenshöhe
und Familiengröße gestaffelt.
(Übersicht der Leistungsarten)
Ab dem 1. August 2019 ist für Kinder bis zum Schuleintritt kein Elternbeitrag zu zahlen, wenn Sie
- Arbeitslosengeld II oder Sozialgeld (SGB II),
- Sozialhilfe oder Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung (SGB XII),
- Leistungen im Rahmen des Asylbewerberleistungsgesetzes,
- Wohngeld oder
- Kinderzuschlag nach dem Bundeskindergeldgesetz
erhalten.
Für die Betreuung behinderter Kinder muss ein Elternbeitrag von höchstens 31 Euro gezahlt werden.
(Mehr Informationen)
Der Elternbeitrag wird aufgrund der Angaben der Eltern
von der Abteilung Kindertagesbetreuung berechnet; die Ergebnisse des Kita-Beitragsrechners
sind unverbindlich!
Anzahl der Personen im Haushalt
Zum Haushalt zählen das betreffende Kind, die Eltern
des Kindes sowie die leiblichen Geschwister des Kindes, soweit alle in einem Haushalt
leben. Lebt ein Elternteil oder ein Geschwisterkind in einem anderen Haushalt, wird
es nicht mitgezählt.
Ein Geschwisterkind, das in einem andern Haushalt lebt,
wird dagegen mitgezählt, wenn für das Kind Unterhalt gezahlt wird.
Was zählt zum Familieneinkommen?
Das Familieneinkommen ergibt sich aus den monatlichen
Nettoeinkünften. Dazu zählen unter anderem
-
Einkünfte aus nichtselbstständiger Arbeit und selbstständiger Tätigkeit,
-
Einkünfte aus Kapitalvermögen, Vermietung
und Verpachtung,
-
Unterhaltsleistungen (sowohl für das
Kind als auch für Elternteile).
Seltener anfallende oder einmalige Einkünfte (zum
Beispiel Urlaubs- und Weihnachtsgeld) sind
anteilig hinzuzurechnen.
Nicht zum Einkommen zählen: Kindergeld, Baukindergeld des Bundes/Eigenheimzulage, Wohngeld sowie Renten nach dem Bundesversorgungsgesetz (zum Beispiel Kriegsversehrtenrente). Verluste, zum Beispiel aus selbstständiger Tätigkeit, dürfen nicht von einer anderen Einkunftsart abgezogen werden.
Absetzbetrag
Vom Familieneinkommen können Sie bestimmte Ausgaben
absetzen:
• Aufwendungen für Arbeitsmittel
(anerkannt wird in der Regel
ein Pauschalbetrag in Höhe von monatlich 5,20 Euro)
• Fahrtkosten zur Arbeitsstelle
(in der Regel in Höhe der Tarife des öffentlichen Nahverkehrs)
• Angemessene Beiträge für folgende Versicherungen:
- Hausrat- und Haftpflichtversicherungen
- Altersvorsorgebeträge, maximal bis zu den in § 10a Einkommensteuergesetz
genannten Beträgen.
• Beiträge zu Berufsverbänden
Zusammengerechnet ergibt sich der „Absetzbetrag". Durch
diesen Betrag kann sich das Familienkommen und damit der Elternbeitrag verringern.
Ist eine weitere Reduzierung des Elternbeitrags möglich?
Kein Hamburger Kind muss aufgrund finanzieller Probleme seiner Familie auf den Besuch einer Tageseinrichtung oder auf die Betreuung durch eine Tagesmutter oder einen Tagesvater verzichten.
Familien mit geringem Einkommen, für die der berechnete Elternbeitrag eine unzumutbare Härte darstellt, können den Erlass oder eine Minderung des Beitrags beantragen. Diese erfolgt, wenn das Familieneinkommen unter der Einkommensgrenze nach dem Sozialgesetzbuch (Zwölftes Buch Sozialhilfe) liegt. Zu den Einzelheiten berät Sie gern Ihre Abteilung Kindertagesbetreuung.
Wenn Sie Arbeitslosengeld II oder Sozialgeld (SGB II), Sozialhilfe oder Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung (SGB XII), Leistungen im Rahmen des Asylbewerberleistungsgesetzes, Wohngeld oder den Kinderzuschlag nach dem Bundeskindergeldgesetz erhalten, zahlen Sie für Kinder bis zum Schuleintritt ab dem 1. August 2019 keinen Elternbeitrag mehr.
Mehr Informationen
Ausführliche Informationen finden Sie in der Broschüre
"Elternbeiträge für Kindertageseinrichtungen und Tagespflege"
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